Geldauflagen sind Zahlungen aus Strafverfahren und Ermittlungsverfahren, zu denen Privatpersonen oder Unternehmen zum Beispiel per Gerichtsentscheid verpflichtet werden. Die zuständigen Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte bestimmen, ob eine Geldauflage in die Staatskasse fließt oder ob sie einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt. Sie entscheiden auch, welche Einrichtung bedacht wird.

Informationen für Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte

Mit der Zuweisung von Geldauflagen haben Sie als Richterin und Richter, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt die Möglichkeit, die Arbeit der IFB-Stiftung und damit die Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderung erheblich zu unterstützen. Seien es Kinder mit Behinderung oder beeinträchtigte Erwachsene - wir sind für Menschen in jedem Alter und in jeder Lebenssituation mit Pflege, Betreuung, Förderung oder einfach nur mit Rat und Tat da.

Wenn Ihr Interesse einem besonderen Thema gilt oder Sie sich unsere Einrichtungen einfach einmal anschauen möchten, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir stehen Ihnen gerne für Informationen zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin:

Brigitte Luise Feucht
Telefon: 0173 6754750
Mail: brigitte.feucht@ifb-stiftung.de

Bitte nutzen Sie für die Zuweisung von Geldauflagen ausschließlich die nachstehende Kontoverbindung und vermerken das Aktenzeichen des Verfahrens im Verwendungszweck. Gerne senden wir Ihnen Überweisungsträger und Aufkleber unserer Adresse und Kontonummer zu.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Konto für Geldauflagen der IFB-Stiftung

DE64 5109 0000 0000 1044 00
BIC: WIBADE5WXXX
(Wiesbadener Volksbank)

Informationen für Zahlungspflichtige

Sie zahlen die Auflage, die Sie vom Gericht oder von einer Staatsanwaltschaft erhalten haben, an die IFB-Stiftung? Dann möchten wir Sie bitten, ausschließlich folgende Bankverbindung für Geldauflagen zu verwenden:

 

Konto für Geldauflagen der IFB-Stiftung

DE64 5109 0000 0000 1044 00
BIC: WIBADE5WXXX
(Wiesbadener Volksbank)

 

… und noch drei wichtige Hinweise

  1. Bitte geben Sie als Verwendungszweck immer das Aktenzeichen an. Nur so können wir die zuständige Behörde über den Zahlungseingang informieren.
  2. Spendenquittungen dürfen wir Ihnen nicht ausstellen. Geldauflagen gelten nach deutschem Spendengesetz nicht als freiwillige, abzugsfähige Spende
  3. Wenden Sie sich bitte bei Fragen zur Zahlungsfrist oder Ratenzahlung direkt an die zuständige Behörde. Es ist uns nicht erlaubt, eigene Absprachen mit Ihnen zu treffen.